
Neues Jahressteuergesetz 2016
Neuer Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium
Kein doppelter Höchstbetrag bei mehreren Einkünften
Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können bis in Höhe von 1.250 € pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betreffende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, für die das Zimmer genutzt wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ein Steuerpflichtiger nutzte sein Arbeitszimmer für seine selbstständige als auch nichtselbstständige Arbeit. Außerdem benötigte er das Zimmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs. Er klagte auf Vervielfältigung des Abzugsbetrags um die Anzahl seiner unterschiedlichen Einkunftsarten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hingegen keine Gründe, den Abzugsbetrag der Anzahl der unterschiedlichen Einkünfte entsprechend zu vervielfältigen. Es hätte keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer einer oder mehreren Einkunftsarten zuzuordnen ist (Urt. v. 16.07.2014, X R 49/11).
Damit bleibt es beim Höchstabzug von 1.250 € für ein Arbeitszimmer auch bei intensiver Nutzung für mehrere Tätigkeiten. Ein Steuerabzug der Kosten in tatsächlicher Höhe bleibt nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Stand: 27. März 2015
Neuer Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium
Kein doppelter Höchstbetrag bei mehreren Einkünften
Fahrten zu einem einzigen Auftraggeber
BMF regelt steuerliche Behandlung neu
Bundesfinanzhof: keine „verdeckte Gewinnausschüttung“
Für gewisse Fonds erhebt der deutsche Fiskus eine von den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten des Fonds unabhängige Pauschalsteuer.
Gewerbetreibende können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag bilden.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt.