
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Wohnraum in Deutschland wird besonders in Ballungsgebieten immer teurer.
Keine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Nutzung
Reisekosten können nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei teilweise betrieblicher/beruflicher und privater Veranlassung nach dem jeweiligen Verhältnis aufgeteilt werden. Diesem Aufteilungsgrundsatz folgte der BFH beim Arbeitszimmer nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem aktuellen Beschluss (vom 27.7.2015 GrS 1/14, veröffentlicht am 28.1.2016) betont, dass ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum auch eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraussetzt.
Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte einen Wohnraum zu 60 % zur Erzielung dieser Einnahmen und 40 % privat. Er hatte die Aufwendungen für das Zimmer anteilig geltend gemacht. Der Große Senat sieht beim Arbeitszimmer eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung als nicht möglich. Auch ein sogenanntes Nutzungszeitenbuch wäre nicht hilfreich. Die darin enthaltenen Angaben wären eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen und könnten nicht überprüft werden.
Stand: 29. März 2016
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Religionsgemeinschaften dürfen weiter Steuern erheben
Wesentliche Änderungen für den Jahresabschluss 2016
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt eine Reihe sogenannter Treaty Overrides.
Keine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Nutzung
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften abgeschafft.
Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen, soweit diese mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind, grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe auszahlen.