
Reisekostenreform gebilligt, Jahressteuergesetz 2013 endgültig gescheitert
Bundesrat stimmte auch in „letzter“ Sitzung gegen das JStG 2013
Rückstellungen werden im Allgemeinen für Verpflichtungen gebildet, die dem Grunde, der Höhe bzw. dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen, mit denen aber ernsthaft zu rechnen ist. Das Handelsgesetzbuch schreibt die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten für bilanzierungspflichtige Betriebe zwingend vor (§ 249 HGB).
Eine als Großbetrieb eingestufte GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss 2006 eine Rückstellung für die Kosten einer zu erwartenden Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 eingebucht. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine solche mangels vorliegender Prüfungsanordnung nicht zu bilden sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung als gegeben. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass dem Unternehmen als Großbetrieb eine Betriebsprüfung droht, würde bei rund 80% liegen. Das Auswahlermessen, das der Finanzverwaltung auch für die Prüfung von Großbetrieben zusteht, ändert daran nichts (BFH, Urteil v. 6.6.2012, I R 99/10).
Da sich der BFH in seiner Urteilsfindung auf die Wahrscheinlichkeitsstatistik für Großbetriebe stützte, bleiben Rückstellungen für Betriebsprüfungen weiterhin nur diesen vorbehalten. Als Großbetrieb gelten nach der Betriebsprüfungsordnung (§ 3 BPO) Handelsbetriebe mit einem Umsatz von mehr als 7,3 Mio. € (Fertigung 4,3 Mio. €, andere 5,6 Mio. €) oder einem Gewinn von mehr als 280.000 € (Fertigung 250.000 €, andere 330.000 €).
Mittel-, Klein- oder Kleinstbetriebe können aus dem Urteil kein Rückstellungsbildungsrecht ableiten.
Stand: 12. Februar 2013
Bundesrat stimmte auch in „letzter“ Sitzung gegen das JStG 2013
BFH lässt Rückstellungsbildung für Betriebsprüfungen zu, aber nur für Großbetriebe
Die Annahme zusätzlicher Aufträge sollte nach der Deckungsbeitragsrechnung entschieden werden
Ausländische EU-Bürger sollten hinsichtlich Werbungskostenabzug genau rechnen