
Jahresabschluss: Archivierungsrückstellung bilden
OFD Niedersachsen veröffentlicht Berechnungshilfe
Viele Arbeitgeber lassen ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungen oder Annehmlichkeiten unentgeltlich zukommen. Vielfach verkannt wird hierbei eine mögliche Umsatzsteuerpflicht. Eine solche besteht grundsätzlich für Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über das Unternehmen gewährt (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz-UStG).
Das Finanzgericht (FG) Münster hat in dem Fall einer unentgeltlichen Nutzung von Einrichtungen einer Fitnessstudiobetreiberin Umsatzsteuerpflicht erkannt. Die Betreibergesellschaft hat ihren Mitarbeitern die unentgeltliche Nutzung der Einrichtungen außerhalb der Arbeitszeit erlaubt. Das Finanzgericht sah hierin eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf, da der Arbeitgeber die Trainingseinrichtungen nicht überwiegend aus betrieblichem Eigeninteresse zur Verfügung gestellt hat. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nicht der lohnsteuerliche Wert des Sachbezugs, sondern die dem Arbeitgeber entstandenen Ausgaben (FG Münster, Urteil vom 1.10.2015, 5 K 1994/13 U).
Das Finanzgericht betonte zugleich, dass es sich bei einer dauerhaften Überlassung der Sporteinrichtungen nicht um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Ebenso verneint wurde das Vorliegen gesundheitsfördernder Maßnahmen. Hierzu wäre Voraussetzung, dass einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder entgegengewirkt wird. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Stand: 25. Februar 2016
OFD Niedersachsen veröffentlicht Berechnungshilfe
Wann droht die Gefahr einer Überversorgung?
Regelungen in Kaufverträgen auch für die Steuer
Gibt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in Deutschland auf unterliegt er nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht.
Viele Arbeitgeber lassen ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungen oder Annehmlichkeiten unentgeltlich zukommen.
Verluste waren bis einschließlich 1998 unbegrenzt verrechenbar.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach der Gegenleistung, also nach dem Kaufpreis, den der Käufer zahlt.