
Grundstein für neues Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
Bundesregierung beschließt Formulierungshilfe
Mit dem geplanten Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) will der Gesetzgeber vor allem mehr Transparenz bei der steuerlich begünstigten privaten Altersvorsorge schaffen. Hierzu sollen die Anbieter künftig sogenannte Produktinformationsblätter anfertigen und ihren Kunden aushändigen müssen.
Die Förderhöchstgrenze für Rürup-Renten (Basis-Renten) soll von 20.000 € auf 24.000 € angehoben werden. Außerdem soll die steuerlich begünstigte Absicherung der Berufsunfähigkeit verbessert werden.
Mit diversen Änderungen soll die private Altersvorsorge der Riester-Rente wieder attraktiv werden. Unter anderem soll es Verbesserungen beim Erwerbsminderungsschutz geben als auch bei genossenschaftlichen Riester-Anlageprodukten. Bei der Riester-Eigenheimrente sollen Kapitalentnahmen für selbst genutztes Wohneigentum jederzeit möglich werden. Außerdem soll der Reinvestitionszeitraum verlängert werden. Weiters soll künftig ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zwischen 75 und 100 % des geförderten Kapitals zulässig sein. Die jährliche Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge soll von 2 % auf 1 % herabgesenkt werden.
Die bisher erforderliche Anzeigepflicht des Anbieters bei schädlicher Verwendung des Riester-Sparguthabens (§ 94 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) soll künftig entfallen.
Das Gesetz soll zum 1.1.2013 in Kraft treten. Die Neuerungen sind daher voraussichtlich ab dem kommenden Veranlagungszeitraum 2013 anwendbar.
Stand: 12. Oktober 2012
Bundesregierung beschließt Formulierungshilfe
Zumutbare Eigenbelastung auch für Krankheitskosten nicht verfassungswidrig
In den neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2011) hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Sichtweise aufgegeben.
EU-Richtlinienvorschlag für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage