
Aufwendungen für Ausbildung und Studium als Werbungskosten absetzbar
Bundesfinanzhof bejaht Steuerabzug als vorab entstandene Werbungskosten
Zu den Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die „durch den Betrieb veranlasst sind“ (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz). Diese Klausel erfährt aber gleich wieder eine Ausnahme: Berühren Betriebsausgaben die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder andere Personen, dann sind diese nicht ab-zugsfähig, wenn die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Zahnarztes zu entscheiden, der sich für 5.200 € ein Handy angeschafft hat und die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis geltend machte.
Der Mediziner begründete das mit der Sicherstellung seiner Erreichbarkeit.
Das Finanzgericht war aber der Auffassung, dass die Sicherstellung seiner Erreichbarkeit auch mit einem gewöhnlichen Mobilfunkgerät gewährleistet sei und lehnte den Betriebsausgabenabzug zur Gänze ab (Urteil v. 14.7.2011, 6 K 2137/10).
Stand: 19. September 2011
Bundesfinanzhof bejaht Steuerabzug als vorab entstandene Werbungskosten
5200 € für ein Handy war zu viel
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