
Aufwendungen für Ausbildung und Studium als Werbungskosten absetzbar
Bundesfinanzhof bejaht Steuerabzug als vorab entstandene Werbungskosten
Am 10.8.2011 haben Unterhändler der Schweiz und Deutschland ein Abkommen zur Lösung bilateraler Steuerfragen paraphiert. Über dieses Abkommen wird derzeit im Bundesrat diskutiert. Im Bundesrat zeichnet sich nach letztem Kenntnisstand allerdings eine Ablehnung ab.
Das Abkommen sieht die Besteuerung natürlicher Personen mit Ansässigkeit in Deutschland für Vermögenswerte vor, die in der Schweiz unmittelbar (als Kontoinhaber) oder mittelbar, z.B. als wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung, eines Trusts oder einer sonstigen Sitzgesellschaft gehalten werden. Besteuert werden alle Vermögenswerte, die bei Banken, Effektenhändlern, Vermögensverwaltern oder der Postfinance usw. gehalten werden. Die Banken dürften zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung die Formulare A oder T (für den Treuhänder bei treuhänderischer Stiftungserrichtung) auswerten.
Altvermögen soll mit einer Einmalabgabe steuerlich abgegolten werden. Der Abgeltungsbetrag wird über eine Berechnungsformel ermittelt, die neben dem Anfangs- und Endbestand des Guthabens einige wenige Stichtage dazwischen umfasst. Der Steuersatz beträgt zwischen 19 % und 34 %, je nachdem wie lange das Konto bestanden hat. Die Bankiervereinigung rechnet mit einer effektiven Steuerbelastung zwischen 20-25 % vom Gesamtvermögen.
Laufende – nach Inkrafttreten des Abkommens – angefallene Erträge sollen mit einem Steuersatz von 26,375 % besteuert werden. Das entspricht dem deutschen Abgeltungsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag. Kirchensteuer behalten die Schweizer Banken auf Antrag ein. Die Banken stellen Steuerbescheinigungen aus, die von den deutschen Finanzbehörden anerkannt werden.
Stand: 19. September 2011
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